Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 73g Haftungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BFH, 13.10.2021 – I R 18/18Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-howZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 07.02.2012 – 6 K 2147/10 HZitiert von 2
- FG Köln, 23.09.2005 – 15 K 4853/03Zitiert von 1
- BFH, 19.10.2011 – XI R 40/09(Umsätze einer "männlichen Stripgruppe" können von der Umsatzsteuer befreit sein oder anstelle des Regelsteuersatzes dem ermäßigten Steuersatz unterliegen - Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 21 UStG - Anwendbarkeit des § 68 Satz 1 FGO auf Ermessensverwaltungsakte)Zitiert von 17
- BFH, 27.05.2009 – I R 86/07Zitiert von 3
- FG Köln, 15.02.2018 – 2 K 2612/16
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.10.2023 – I R 8/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R 9/18 - Unzulässige Klageänderung während des Revisionsverfahrens - Zahlungsverjährung vor Klageerhebung - Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler - Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des Steuerabzugs)Zitiert von 3
- BFH, 25.10.2023 – I R 35/21Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler - Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des SteuerabzugsZitiert von 5
- FG Hessen, 27.07.2018 – 4 K 982/09Zitiert von 2
18 Entscheidungen zu § 73g EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73g EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73g#abs-1 (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73g#abs-2 (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.